Vereinssatzung

Satzung des Vereins Chinesischer Akademikerdes Finanzwesens in Deuschland e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)     Der Verein führt den Namen „Verein Chinesischer Akademiker des Finanzwesens in Deutschland“, nach Eintragung in das Vereinsregister mit dem Namenszusatz e.V.

(2)     Sitz des Vereins ist und bleibt inFrankfurt am Main.

(3)     Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Zweck des Vereins ist die selbstlose Förderung von der Volks- und Berufsbildung, Vermittlung und Verbreitung vomallgemeinen Wirtschaftswissen mit der Fokussierung auf Finanzwesen und Finanzlehre, wie in den Themenbereichen Bankwesen, Versicherungen, Investment, Steuerwesen usw.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

Internationalen Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen Wissenschaftlern, Praktikern, Studenten, Universitäten und anderen Organisationen auf dem Gebiet Wirtschaft und Finanzwesen;

Durchführung fachlicher Veranstaltungen im Themenbereich Wirtschaft und Finanzwesen, z.B. Abhalten regelmäßiger und/oder nicht-regelmäßiger Vorträge, Präsentationen und Foren mit der Fokussierung auf Finanzwesen für die Allgemeinheit und Vereinsmitglieder;

Durchführung fachlicher Veranstaltungen im Themenbereich Wirtschaftsrecht und allgemeine Lebenskenntnisse mit der Fokussierung auf Finanzwesen und Finanzlehre wie Bankwesen, Versicherungen, Steuern, Vermögensaufbau und Finanzierungen in Deutschland wie über Vorträge, Präsentationen und Foren, damit die Menschen, insbesondere mit Integrationshintergrund, Wirtschafts- und Finanzkenntnisse über das Leben in Deutschland gewinnen können und sich schneller, besser einleben und besser integrieren;

Durchführung fachlicher Veranstaltungen im Themenbereich Bildung, Ausbildung, Beruf, Organisation, Struktur, Prozess usw. in Wirtschaft und Finanzen in Deutschland und China, damit Wissenschaftler, Praktiker, Studenten, Universitäten und andere Organisationen auf dem Gebiet Wirtschaft und Finanzwesen in beiden Ländern sich voneinander lernen und Erfahrungen austauschen.

Der Verein ist selbstlos tätig; sie verfolgtnicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder der Organe des Vereinssowie mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraute Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck desVereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1)     Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins anerkennen und unterstützen.
Es sind ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder vorgesehen. Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder; Fördermitglieder unterstützen den Verein mit ihren Finanzmitteln und müssen nicht aktiv an den Vereinsveranstaltungen teilnehmen; Ehrenmitglieder haben dem Verein einenlangjährigen (mindestens 5 Jahre) und hervorragenden Beitrag geleistet und sind von allen Mitgliedern anerkannt und vom Vorstand gewählt.

(2)     Der Aufnahmeantrag ist schriftlichan den Vorstand zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

(3)     Mitglieder haben 

  • Sitz– und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
  • Informations-und Auskunftsrechte
  • das Recht auf Teilhabe und Nutzung der Angebote des Vereins
  • das aktive und passive Wahlrecht bei Erfüllung der satzungsgemäßen Voraussetzungen
  • Verschwiegenheitüber Vereinsbelange zu wahren
  • Treuepflicht gegenüber dem Verein
  • pünktlich und fristgemäß die festgesetzten Beiträge zu erbringen
  • (Bringschulddes Mitglieds)
  • in den Gremien des Vereins mitzuwirken und an den Veranstaltungen teilzunehmen
  • Vereinszeitschrift (bzw. Newsletter, eMail news) zu beziehen
  • Vereinseinrichtungen zu nutzen.

(4)     Alle Mitglieder haben ihre Rechtehöchstpersönlich auszuüben.

(5)     Die Mitgliedschaft endet

  • mit dem Tod
  • durch Austritt
  • durch Ausschluss aus dem Verein
  • durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied sechs Monate mit der Entrichtung der Beiträge in Verzug ist.

Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten möglich.

(6)     Ein Mitglied kann aus dem Vereinausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessendes Vereins verstoßen hat sowie sich vereinsschädigend verhalten hat.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

(1)     Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit der Vorstand jeweils für dasfolgende Geschäftsjahr entscheidet. Eine Beitragsanhebung gibt den Vereinesmitgliedernein außerordentliches Kündigungsrecht.

(2)     Mitgliedsbeiträge werden im Bankeinzugsverfahren mittels Lastschrift eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, eine unwiderrufliche Einzugsermächtigung zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind:

1.        der Vorstand

2.        die Mitgliederversammlung

§ 6 Vorstand

(1)     Der Vorstand besteht aus nicht mehr als 5 Personen, nämlich einem Vorsitzenden, den Vorstandsmitgliedern und einem Schatzmeister.

(2)     Zur rechtsverbindlichen Vertretunggenügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes.

(3)     Der Vorstand wird für die Dauervon drei Jahren gewählt.

(4)     Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • die Vorbereitung und Einberufung der Mitglieder versammlung, die Leitung derMitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter
  • die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Beiträgen, Gebühren und Umlagen
  • die Entscheidung über die Einrichtung einer haupt- oder nebenamtlich besetzten Geschäftsstelle und die Entscheidung über die Bestellung eines Geschäftsführers.
  • Washier in der Vereinssatzung nicht detailliert definiert ist, beschließt undentscheidet der Vorstand im gesetzlichen und vereinszweckmäßigen Rahmen.

(5)     Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Maßgebend ist die Eintragung des neu gewählten Vorstandes in das Vereinsregister.

(6)     Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstandaus dem Kreisen der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzu gewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.

(7)     Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende nach Bedarfeinlädt.

(8)     Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1)     Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben soweit diese nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, der Kassenprüfer und weiterer Ehrenämter gem. dieser Satzung
  • Änderungder Satzung
  • Auflösung des Vereins
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Erlass von Ordnungen
  • Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder
  • Beratungüber den Stand und die Planung der Arbeit

(2)     Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung - ist einzuberufen:

  • wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grundbeschließt,
  • wenn ein Drittel der Mitglieder schriftlich diesunter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Fristvon vier Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung durch e-mail erfolgt. Der Fristenlauf für die Ladung beginnt mit dem Tag der Aufgabe der Einladung zur Post bzw. der Absendung der e-mail. Maßgebend für die ordnungsgemäße Ladung ist die dem Vorstand letzt bekannte Anschrift /letztbekannte e-mail – Adresse des Mitgliedes. Die Mitteilung von Adressänderungen  / Änderungen vone-mail- Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds.  Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen.

Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zunehmen.

Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Nach Ablauf der Frist gestellte Anträge können nur zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung zugelassen werden durch Entscheidungder Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

(3)     Die Mitgliederversammlung wird vomVorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet.

(4)     Die Art der Abstimmung bestimmtder Versammlungsleiter, soweit in dieser Satzung nicht eine Art der Abstimmungzwingend bestimmt ist. Stehen bei einer Wahl zwei Kandidaten oder mehr zur Abstimmung, so ist immer geheim mit Stimmzetteln zu wählen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt. Eineordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(5)     Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine Änderung von 4/5 derabgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(6)     Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

Es muss enthalten:

  • Ort und Zeit der Versammlung
  • Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
  • Zahlder erschienenen Mitglieder
  • Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit
  • die Tagesordnung
  • die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der JA-Stimmen, Zahl der NEIN-Stimmen, Zahl der ENTHALTUNGEN, Zahl der ungültigen Stimmen)
  • die Art der Abstimmung
  • Satzungs-und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut
  • Beschlüssein vollem Wortlaut.

§ 8 Kassenprüfung

(1)     Die Mitgliederversammlung wähltaus dem Kreisen der stimmberechtigten Mitglieder einen bis zwei Kassenprüfer. Diese sollen in Buchführungs- und Geschäftsaufzeichnungsfragen erfahren sein. Die Kassenprüfer können wiedergewählt werden.

(2)     Aufgabe der Kassenprüfer ist die Prüfung der Finanzbuchhaltung und Finanzverwaltung sowie der Kassen des Vereins.

Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen und des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet. Die Kassenprüfer können aufwirtschaftlichem Gebiet beratend tätig sein. Die Festlegung der Zahl der Prüfungen liegt in pflichtgemäßem Ermessen der Kassenprüfer. Dies gilt auch für unangemeldete, so genannte Ad hoc – Prüfungen.

§ 9 Auflösung

(1)     Die Änderung des Zweckes und die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 7 dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gemäß § 6 dieser Satzung gemeinsamvertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einemanderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(2)     Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Frankfurt am Main, die es unmittelbar und ausschließlichfür gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 10 Schlussbestimmungen

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 27.11.2011 beschlossen und am 02.März 2013 wurde die verbesserte Version im §2 zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit bei der Behördein der Mitgliederversammlung beschlossen. Am 24.01.2015 wurde §6, Abs (1) beschlossen. Am 12.01.2019 wurden §9, Abs (2) und §11 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.

§ 11 Datenschutz

 Der Verein benötigt zur Erfüllung seiner Zwecke die personenbezogenen Daten seiner Mitglieder. Unter Beachtung der Regelungen der EU-Datenschutzgrundverordnung sowie des Bundesdatenschutzgesetzes werden personenbezogene Daten der Mitglieder im Verein verarbeitet. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

- Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,

- Berichtigung der Daten, sofern diese unrichtig sind,

- Sperrung der Daten, wenn deren Richtigkeit nicht feststeht,

- Löschung der Daten, wenn die Speicherung unzulässig war oder wird, z.B. beim Austritt aus dem Verein (Recht auf Vergessen werden)

- Bereitstellung dieser Daten in einem gängigen Format (Recht auf Datenübertragung), Art. 20 DSGVO.

Frankfurt a. M., den 12.01.2019 geändert

Über uns

Wir sind ein in Frankfurt gegründeter gemeinnütziger Verein, der sich der Förderung des Austauschs und der Kontakte im Finanz- und Wirtschaftsbereich zwischen China und Deutschland widmet.

Verein Chinesischer Akademiker des Finanzwesens in Deutschland e.V.
Frankfurt am Main, Deutschland
info@vcaf.de

 

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